Wissenswertes zum Brandschutz
Brandschutz dient dem Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten. Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die Brände verhindern und eine sichere Evakuierung im Gefahrenfall ermöglichen.
Rechtsgrundlagen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 10
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Feuerlöscher und Wartung
Feuerlöscher müssen in ausreichender Anzahl bereitgestellt werden. Die erforderliche Anzahl richtet sich unter anderem nach der Nutzung und Größe des Gebäudes sowie der jeweiligen Brandgefährdung.
Um ihre Funktionsfähigkeit sicherzustellen, sind Feuerlöscher regelmäßig durch eine befähigte Person instand zu halten. Nach DIN 14406-4 soll die Instandhaltung in der Regel in Abständen von höchstens zwei Jahren erfolgen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung oder aufgrund besonderer Einsatzbedingungen können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein.
Quellen:
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
- DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Instandhaltung“
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Flucht- und Rettungswege
Fluchtwege müssen jederzeit frei und benutzbar sein. Sie dienen dazu, Arbeitsstätten im Gefahrenfall schnell und sicher verlassen zu können.
Je nach Größe, Nutzung und Personenzahl können Flucht- und Rettungspläne erforderlich sein.
Quellen:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang Punkt 2.3
- ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
Verhalten im Brandfall
Bei einem Brand gilt grundsätzlich:
- Ruhe bewahren
- Brand melden (Notruf 112)
- Personen warnen
- Gefährdete Personen in Sicherheit bringen
- Löschversuche nur ohne Eigengefährdung durchführen
- Feuerwehr einweisen
Die Rettung von Menschen hat stets Vorrang vor der Brandbekämpfung.
Quellen:
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
Brandschutzhelfer
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer zu benennen. Die erforderliche Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Die DGUV empfiehlt bei normaler Brandgefährdung mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden. Bei erhöhter Brandgefährdung, Schichtbetrieb, Publikumsverkehr oder einer erhöhten Anzahl ortsunkundiger Personen kann ein höherer Anteil erforderlich sein.
Quellen:
- Arbeitsschutzgesetz § 10
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“
Brandklassen
Brände werden nach ihrer Art in verschiedene Brandklassen eingeteilt. Die Brandklasse bestimmt, welche Löschmittel eingesetzt werden dürfen.
- A: Feste, überwiegend organische Stoffe mit Glutbildung (z. B. Holz, Papier, Textilien)
- B: Flüssige oder flüssig werdende Stoffe
- C: Gase
- D: Metalle
- F: Speiseöle und Speisefette
Quelle:
- DIN EN 2 „Brandklassen“
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